"Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Otsgebrauch nicht gerechtfertigen Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterungen, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht".
(Art. 684 ZGB)
Jeder Grundeigentümer darf seine Nutzungsbefugnisse nur soweit ausüben, als dadurch nicht die Rechtsposition des Nachbarn beeinträchtigt wird. Aufgrund des im Nachbarrecht geltenden Toleranzprinzips ist deshalb nur jene Ausübung der Grundeigentümerbefugnisse untersagt, welche den Nachbarn schädigt oder eine übermässige Einwirkung auf sein Grundstück verursacht.
Die Benutzung und Bewirtschaftung eines Grundstücks bringt es mit sich, dass Einwirkungen auf Nachbargrundstücke entstehen: Die Ausbreitung von Lärm, Rauch, Dünsten oder Erschütterungen lassen sich nicht immer leicht auf das Grundstück begrenzen. Solche Einwirkungen sind nach Art. 684 ZGB zulässig und vom Nachbarn zu dulden, es sei denn, sie seien übermässig.
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