Im November erhalten die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer die Wasser- und Abwasserrechnungen der vergangenen Periode vom 1. Oktober 2023 bis 30. September 2024. Diese werden erstmals aufgrund der neuen rechtlichen Grundlagen erstellt; siehe Reglementsrevisionen vom Herbst 2023.
Die wichtigsten Punkte zur neuen Gebührenstruktur und den aktuellen Rechnungen - in Kürze:
Bitte überprüfen Sie Ihre Schlussrechnungen genau und melden Sie sich bei Fragen oder Unstimmigkeiten - oder falls Sie wider Erwarten keine Rechnung erhalten haben. Wir helfen Ihnen gerne weiter!
Die erneuerte Gebührenstruktur hat Anpassungen in gut 500 Gebührenverträgen und deutlich über 1’000 Tarifpositionen zur Folge. Wir sind dafür besorgt, dass die umfangreichen Mutationen in Zusammenarbeit mit unserem Softwareanbieter möglichst einwandfrei umgesetzt werden. Fehler – auch systembedingt – bleiben aber möglich.
Das Wasserversorgungsreglement und das Abwasserentsorgungsreglement wurden inkl. deren Gebührentarife totalrevidiert und sind per 1. Oktober 2023 in Kraft getreten. Sie stützen sich auf die kantonalen Musterreglemente und wurden sowohl vom Kanton wie auch vom Preisüberwacher gutgeheissen. Die neuen Reglemente wurden vereinfacht, neu strukturiert und wenn immer möglich gekürzt und an die neuen Fachempfehlungen angepasst. Mit der Totalrevision wurden ausserdem die Bemessungsgrundlagen angepasst und die Gebühren im Allgemeinen gestützt auf das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip gesenkt.
Neuerungen – wesentliche Änderungen bei den wiederkehrenden Gebühren
Die Gebührenstruktur wurde stark vereinfacht und vereinheitlicht. Sämtliche Grundgebühren werden neu nach Wohn- und Betriebseinheiten verrechnet und verursachergerecht mittels Staffelung tarifiert. Dabei wird zwischen dem Objektanschluss, weiteren Wohnungen und Studiowohnungen unterschieden.
Die wiederkehrende Löschgebühr ist neu in der Wassergrundgebühr enthalten und wird nicht zusätzlich erhoben (bisher nach GVB-Wert). Für geschützte, nicht an der Wasserversorgung angeschlossene, Gebäude wird die Löschgebühr nach Anzahl der Wohn- und Betriebseinheiten separat erhoben. Dabei ist massgebend, ob sich das Gebäude im Umkreis von 300 m zum nächsten Hydranten befindet (bisher 200 m). Der erweiterte Löschschutzperimeter entspricht den übergeordneten Vorgaben und beinhaltet damit zusätzlich neue Objekte.
Die Verrechnung des Regenabwassers bleibt unverändert. Neu kann für Regenabwasser von Hof- und Dachflächen, welches vollständig versickert oder direkt in ein Gewässer eingeleitet wird, eine pauschale Reduktion der wiederkehrenden Grundgebühr geltend gemacht werden.
Die Verbrauchsgebühren wurden deutlich gesenkt; im Wasser von CHF 1.60 auf CHF 1.15 pro m3 und im Abwasser von CHF 2.15 auf CHF 1.15 pro m3.
Selbstdeklaration
Für die Berücksichtigung von 1-Zimmer-/Studiowohnungen mit reduzierter Grundgebühr ist der Nachweis durch die Grundeigentümerschaft zu erbringen. Gleiches gilt, falls Sie die pauschale Reduktion der wiederkehrenden Grundgebühr (Abwasser) für die vollständige Versickerung oder direkte Ableitung von Regenabwasser in ein Gewässer geltend machen wollen. Hierfür ist eine Selbstdeklaration mit Nachweis erforderlich.
Abwasser pauschal – Einbau eines Wasserzählers (Übergangsfrist)
Gebäude, welche mit Privatwasser versorgt werden und das Abwasser in das öffentliche Abwas-sernetz ableiten, müssen bis spätestens am 30. September 2028 einen privaten Wasserzähler einbauen. Bis heute und zum Ende der Übergangsfrist in knapp fünf Jahren kann die wiederkehrende Verbrauchsgebühr bei Objekten ohne Messung pauschal abgerechnet werden. Diese Möglichkeit entfällt gemäss Artikel 4 der neuen Abwasserentsorgungsverordnung ab der Periode vom 1. Oktober 2028. Für Wasserbeziehende von der öffentlichen Wasserversorgung ist dieser Passus irrelevant, da der Verbrauch in jedem Fall bereits gemessen wird.
Die reglementarischen Grundlagen inkl. Tarife sowie ausführlichere Informationen finden Sie unter Reglemente / Verordnungen.
Gerne stehen wir für weitere Auskünfte oder bei Fragen zur Verfügung.
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