Im ganzen Kanton gilt ab sofort ein Feuer- und Feuerwerksverbot im Wald und in Waldesnähe. Die Waldbrandgefahr wird als «gross» beurteilt. Zusätzlich haben die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter ein generelles Verbot für das Abbrennen von Feuerwerk sowie von Höhenfeuern erlassen.
Die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter des Kantons Bern haben aufgrund der Gefahrenstufe 4 «gross» ein Feuer- und Feuerwerksverbot im Wald erlassen: Das Entfachen von Feuer im Wald oder in Waldesnähe (Mindestabstand 50 Meter) ist bis auf Widerruf untersagt.
Ausserhalb der Verbotszonen Feuer nur in fest eingerichteten Feuerstellen und mit grösster Vorsicht entfachen. Bei Wind ganz darauf verzichten. Keine sonstigen Feuer im Freien. Anweisungen der lokalen Behörden befolgen.
Zusätzlich gilt für den Kanton Bern ein generelles Verbot von Feuerwerk. Einzige Ausnahmen sind die offiziellen und amtlich bewilligten Feuerwerke auf dem Thuner- und Brienzersee. Auch das Steigenlassen von Himmelslaternen ist auf dem ganzen Kantonsgebiet verboten.
Sogenannte 1. Augustfeuer an für die Feuerwehren gut zugänglichen Orten mit entsprechendem Wasserbezug sind grundsätzlich erlaubt. Das Entzünden von Höhenfeuern an die für die Feuerwehren schwer zugänglichen, exponierten Orten ausserhalb des Siedlungsgebiets ist verboten.
Das Amt für Wald und Naturgefahren des Kantons Bern überwacht die Waldbrandgefahr laufend.
Aktuelle Informationen und Verhaltenshinweise: www.be.ch/waldbrandgefahr
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